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Wartezeit

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Team sitzt an einem Bürotisch und lacht.
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacoblund

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit. Will der Arbeitgeber während dieser sogenannten Wartezeit einem Arbeitnehmer kündigen, so muss er im Vorfeld den Betriebsrat informieren und ihm mitteilen, warum er das Arbeitsverhältnis aus seiner Sicht beenden möchte.

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Rettungsring
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
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Keine Probezeit im Arbeitsvertrag: Muss ich für die Kündigung jetzt einen gerichtsfesten Grund haben? – Erfahren Sie, was der Verzicht auf die Probezeit für die Kündigung einer neuen Mitarbeiterin bedeutet und welche rechtlichen Voraussetzungen Sie beachten müssen.

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