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Personalakte

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Abmahnung muss Zeugen benennen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/BernardaSv

In der betrieblichen Praxis erlangt ein Arbeitgeber nicht selten durch Hinweise aus der Belegschaft Kenntnis über ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Will er daraufhin arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen, muss er nach einem aktuellen Urteil dem Betroffenen die Namen der Zeugen nennen, auch wenn dies zu betrieblichem Unfrieden führt.

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justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Die Arbeitsgerichte sind sich bei der Beurteilung einzelner Rechtsfragen nicht immer einig. Aktuell vertritt das LAG Baden-Württemberg eine andere Meinung zum Thema Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte als das sächsische LAG.

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