Die Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen ist in der Praxis der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung. Ein aktuelles Urteil fällt zu diesem Thema erstaunlich arbeitgeberfreundlich aus.
Die Legalisierung von Cannabis hat große Wellen geschlagen. Doch nicht nur der betriebliche Umgang mit dieser Droge sollte konkret geregelt werden, auch das Thema Alkohol gehört in diesem Zusammenhang auf den Prüfstand. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was es hierbei zu beachten gilt.
In nur 30 Minuten erfahren Sie welche Fallgruppen es zu unterscheiden gilt, unter welchen Voraussetzungen Sie krankheitsbedingt kündigen können und was die neue EuGH-Rechtsprechung zur Kündigung von Schwerbehinderten für Sie bedeutet.
Häufige Fehlzeiten sind Grundlage für eine bei jeder krankheitsbedingten Kündigung zu prüfenden negativen Gesundheitsprognose. Unfallbedingte Fehltage dürfen nach einem aktuellen Urteil in diesem Zusammenhang jedoch nicht berücksichtigt werden.
Personalausfälle wegen Krankheit sind ärgerlich, gehören aber zum betrieblichen Alltag. Nehmen krankheitsbedingte Fehlzeiten bei einzelnen Mitarbeitern jedoch überhand, ist die Kündigung unter Umständen unausweichlich.
Selbst wenn die Voraussetzungen der ersten drei Prüfungsstufen vorliegen, ist der Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber noch nicht gewonnen. Denn zum Abschluss muss das Gericht eine umfangreiche Interessenabwägung vornehmen, die noch einmal alles auf den Kopf stellen kann.
Häufige Kurzerkrankungen verursachen mitunter enorme Kosten und haben nicht selten erhebliche Betriebsablaufstörungen zur Folge. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass diese Fallgruppe der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung ist.
Wie jede andere Kündigung ist auch die krankheitsbedingte Kündigung die „Ultima Ratio“, also das letzte Mittel, das dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Besteht die Möglichkeit, die Kündigung durch das Ergreifen einer anderen Maßnahme zu vermeiden, hat diese Vorrang.