Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde am 27.02.2025 das „Mutterschutzanpassungsgesetz“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen zu Mutterschutzfristen bei einer Fehlgeburt treten am 01.06.2025 in Kraft.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Arbeitnehmer nicht nur vor Diskriminierungen durch den Arbeitgeber oder Kollegen schützen, sondern auch vor Benachteiligungen durch Dritte. Hier ist nach einem aktuellen Urteil der Arbeitgeber in der Pflicht.
Willkürliche Ungleichbehandlungen oder gar Maßregelungen von Arbeitnehmern, die ihre Rechte ausüben, haben vor den Arbeitsgerichten in der Regel keinen Bestand. Doch nicht jede unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern ist unzulässig, wie ein für die Praxis beachtenswertes Urteil belegt.
Bisher werden Ansprüche zur Beseitigung der Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen nach dem Entgelttransparenzgesetz eher selten gerichtlich geltend gemacht. Das könnte sich nach einem aktuellen Urteil des LAG Baden-Württemberg bald ändern.
Der aus der Leiharbeit bekannte Grundsatz des Equal-Pay soll die Lohngleichheit von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft sichern. Die Stammbelegschaft kann sich laut einem aktuellen Urteil nicht auf Grundsatz berufen.
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind entgegen dem Wortlaut nicht so frei- willig, wie mancher Arbeitgeber es gerne hätte. Greift ein Diskriminierungsverbot, muss eine freiwillige Leistung auch an Mitarbeiter gewährt werden, die der Arbeitgeber ursprünglich nicht bedenken wollte.
Frauen werden im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen trotz des gesetzlichen Gebots der Gleichbehandlung vielfach noch immer schlechter bezahlt. Einem in diesem Zusammenhang häufig als Rechtfertigung angeführten Argument hat das BAG unlängst eine klare Absage erteilt.