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Diskriminierung

Erfahren Sie alles Wissenswerte über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in unserem umfassenden Online-Seminar.

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Junge Frau guckt auf einen Bildschirm.
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacob Wackerhausen

Stellenanzeigen sollen potenzielle neue Mitarbeiter unmittelbar ansprechen. Dieses Ziel sollte Unternehmen jedoch nicht dazu verleiten, vorschnell möglichst „griffige“ Formulierungen in der Anzeige zu platzieren.

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Richterhammer und Gerechtigkeitswaage.
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Andreus

Noch immer sind Stellenanzeigen ein häufiger Anknüpfungs­punkt für Diskriminierungsklagen. Doch nicht jede vermeintlich offensichtliche Diskriminierung rechtfertigt eine Entschädigungs­­zahlung.

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Gerollte Geldscheine liegen in einem Miniatur-Einkaufswagen.
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Evgeniia Iakimenko

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind entgegen dem Wortlaut nicht so frei­- willig, wie mancher Arbeitgeber es gerne hätte. Greift ein Diskriminierungsverbot, muss eine freiwillige Leistung auch an Mitarbeiter gewährt werden, die der Arbeit­geber ursprünglich nicht bedenken wollte.

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Stellenangebote
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Stadtratte

Nicht nur bei Stellenausschreibungen droht die Diskriminierungsfalle. Auch bei Absagen an Stellenbewerber ist Vorsicht geboten. Die falsche Formulierung kann hier kostspielige Folgen haben.

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