Bei gravierenden Problemen in einem Arbeitsverhältnis kann es aus verschiedenen Gründen ratsam sein, den Mitarbeiter nicht weiterzubeschäftigen – auch nicht bis zu seinem rechtlichen Ausscheiden. Was bei einer Freistellung zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Durch die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2017 wurde der Missbrauch von Leiharbeit deutlich erschwert. Wer die seitdem geltenden strengen Regelungen nicht beachtet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen, auch wenn es sich „nur“ um Formfehler handelt.
Unvorhersehbare Ausgaben können Arbeitnehmer schnell in finanzielle Bedrängnis bringen. Wer hier als Arbeitgeber auf unbürokratischem Weg Hilfe leisten will, sollte zur eigenen Absicherung jedoch bestimmte Vorgaben beachten.
In Betrieben ohne gleichmäßig planbaren Arbeitsanfall ist die Arbeit auf Abruf ein probates Mittel, um die Personalkosten im Rahmen zu halten. Dies funktioniert jedoch nur, wenn in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter entsprechende Regelungen vereinbart wurden. Versäumnisse in diesem Kontext können in zweifacher Hinsicht teuer werden.
Seit dem 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das Repressalien gegen Whistleblower verbietet. Die Geltung des Gesetzes hat zur Folge, dass bestimmte Klauseln in Musterarbeitsverträgen angepasst werden sollten. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Ohne Personalvermittler gestaltet sich die Suche nach geeigneten Arbeitskräften nicht selten schwierig. Besonders ärgerlich ist es, wenn es mit einer dauerhaften Anstellung nicht klappt, obwohl hohe Vermittlungsprovisionen geleistet wurden. Denn auf den Arbeitnehmer können die Kosten laut dem BAG nicht abgewälzt werden.
Die zunehmende Beliebtheit des Arbeitens im Homeoffice macht sich auch bei den Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten bemerkbar. Häufig geht es dabei, wie im folgenden Fall, um die Anordnung zur Rückkehr in den Betrieb.
Eine Mitarbeiterin möchte ihre Elternzeit wegen finanzieller Gründe vorzeitig beenden und an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, der inzwischen neu besetzt ist. Hat sie Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit und ihren alten Arbeitsplatz?
Im Zuge der Globalisierung ist in vielen Unternehmen der Einsatz von Arbeitskräften im Ausland unerlässlich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass Versetzungen ins Ausland grundsätzlich zulässig sind und hat damit die Rechte von Arbeitgebern gestärkt.
Neben der Energiekrise ist der Mangel an qualifiziertem Personal derzeit die größte Herausforderung für Unternehmen. Arbeitgeber sollten sich vor diesem Hintergrund nicht sperren, wenn Mitarbeiter den Wunsch nach Fortbildung äußern. Allerdings muss die betriebliche Fort- und Weiterbildung klar geregelt sein.