Im Gegensatz zu den Fällen der häufigen Kurzerkrankungen verursachen lang andauernde Erkrankungen nur geringe Entgeltfortzahlungskosten. Dennoch können auch Fehlzeiten aufgrund einer längerfristigen Erkrankung eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen.
Mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern, wurde der Anspruch auf Teilzeitarbeit in verschiedenen Gesetzen verankert. Dies hat zur Folge, dass es in der Praxis immer wieder zu Fehlern im Umgang mit Teilzeitanträgen kommt. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen, um nicht den Überblick zu verlieren.
Personalausfälle wegen Krankheit sind ärgerlich, gehören aber zum betrieblichen Alltag. Nehmen krankheitsbedingte Fehlzeiten bei einzelnen Mitarbeitern jedoch überhand, ist die Kündigung unter Umständen unausweichlich.
Häufige Kurzerkrankungen verursachen mitunter enorme Kosten und haben nicht selten erhebliche Betriebsablaufstörungen zur Folge. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass diese Fallgruppe der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung ist.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Politik durch seine hinlänglich bekannte Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung unter Druck gesetzt hatte, legte nun das Bundesarbeitsministerium einen Referentenentwurf für eine Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes vor.
Vor einiger Zeit hat das BAG den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Frage gestellt, die passgenau für die Dauer einer Kündigungsfrist ausgestellt worden war. Ein aktuelles Urteil relativiert diese arbeitgeberfreundliche Ansicht.
Nicht nur bei Stellenausschreibungen droht die Diskriminierungsfalle. Auch bei Absagen an Stellenbewerber ist Vorsicht geboten. Die falsche Formulierung kann hier kostspielige Folgen haben.
Die letztjährige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Zeiterfassung hat für Aufregung im Arbeitgeberlager gesorgt. Vielfach wurde seitdem das „Aus“ der Vertrauensarbeitszeit verkündet – zu Unrecht, sofern gewisse Vorgaben eingehalten werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche für vier VW-Personalmanager aufgehoben, die sich aufgrund hoher Betriebsratsvergütungen in einem Untreueprozess verantworten müssen. Das Urteil des BGH gibt Anlass, die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern hinsichtlich der Angemessenheit zu überprüfen.
Gemäß der europäischen Arbeitszeitrichtlinie haben Arbeitnehmer das Recht auf eine wöchentliche und eine tägliche Ruhezeit. Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen sich diese Ruhezeiten nicht überschneiden.