Der aktuell hohe Krankenstand hat die Diskussion befeuert, die Entgeltfortzahlung nicht bereits am ersten, sondern erst am zweiten Tag einer Arbeitsunfähigkeit beginnen zu lassen. Wer nicht darauf warten möchte, dass die Politik hier aktiv wird, kann auf eine bereits bestehende Handlungsoption zurückgreifen.
Krank im Auslandsurlaub: Laut einem aktuellen Urteil des BAG können Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Entgeltfortzahlung trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verweigern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Krankschreibung im Inland.
Der technische Fortschritt hat die Krankschreibung per Videosprechstunde oder Telefon und die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ermöglicht. Welche Konsequenzen diese Neuerungen für den Beweiswert einer AU haben können, beleuchtet der folgende Beitrag.
Die Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen ist in der Praxis der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung. Ein aktuelles Urteil fällt zu diesem Thema erstaunlich arbeitgeberfreundlich aus.
Nicht selten werden bei einem Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder in einem Aufhebungsvertrag Regelungen über Urlaubsansprüche getroffen. Wer hier nicht aufpasst, kann eine böse Überraschung erleben, wie ein aktuelles Urteil belegt.
Einem ärztlichen Attest in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird ein hoher Beweiswert zugesprochen. Laut einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern ist dieser Beweiswert nicht erschüttert, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer eine 10-stündige Bahnfahrt unternimmt.
Wegen des damit verbundenen Aufwandes scheuen viele Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM wird eine krankheitsbedingte Kündigung jedoch zum Problem – selbst wenn das Integrationsamt zustimmt.
Im Gegensatz zu den Fällen der häufigen Kurzerkrankungen verursachen lang andauernde Erkrankungen nur geringe Entgeltfortzahlungskosten. Dennoch können auch Fehlzeiten aufgrund einer längerfristigen Erkrankung eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen.
Personalausfälle wegen Krankheit sind ärgerlich, gehören aber zum betrieblichen Alltag. Nehmen krankheitsbedingte Fehlzeiten bei einzelnen Mitarbeitern jedoch überhand, ist die Kündigung unter Umständen unausweichlich.
Häufige Kurzerkrankungen verursachen mitunter enorme Kosten und haben nicht selten erhebliche Betriebsablaufstörungen zur Folge. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass diese Fallgruppe der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung ist.