Ein verlorener Kündigungsschutzprozess kann teuer werden. Doch bevor der siegreiche Arbeitnehmer Verzugslohn geltend machen kann, muss er nach einem aktuellen Urteil konkret Auskunft über seine Bemühungen zur Stellensuche machen.
Die jüngere Entwicklung im Urlaubsrecht hat dazu geführt, dass sich Arbeitsgerichte häufig mit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen befassen müssen. Dabei fallen die Entscheidungen nicht immer zugunsten der Arbeitnehmerseite aus.
Wirtschaftsverbände erachten die übermäßigen Regularien und bürokratischen Verfahren als wesentliche Ursache für die anhaltend schlechte Konjunktur. Das Anfang des Jahres in Kraft getretene „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV“ soll hier Abhilfe schaffen.
Der aktuell hohe Krankenstand hat die Diskussion befeuert, die Entgeltfortzahlung nicht bereits am ersten, sondern erst am zweiten Tag einer Arbeitsunfähigkeit beginnen zu lassen. Wer nicht darauf warten möchte, dass die Politik hier aktiv wird, kann auf eine bereits bestehende Handlungsoption zurückgreifen.
Krank im Auslandsurlaub: Laut einem aktuellen Urteil des BAG können Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Entgeltfortzahlung trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verweigern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Krankschreibung im Inland.
Insbesondere in neueren Wirtschaftszweigen, wie z. B. der IT-Branche, ist es üblich, bestimmte Aufgaben von freien Mitarbeitern erledigen zu lassen. Doch nicht nur in der IT-Branche kann die Beschäftigung sogenannter Freelancer eine Alternative zum regulären Arbeitsverhältnis sein – sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Die Babyboomer gehen nach und nach in Rente. Dass der Eintritt ins Rentenalter nicht zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben führt – was nicht selten weder dem Interesse des Arbeitnehmers noch dem des Arbeitgebers entspricht – kann durch rechtzeitige Vereinbarungen verhindert werden.
Dass werdende Mütter am Arbeitsplatz eines besonderen Schutzes bedürfen, ist allgemeiner Konsens. Fragen zum Mutterschutz sind dennoch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen – vor allem wenn es um das Thema Geld geht.
Arbeit auf Abruf ist als Instrument zur Arbeitszeitflexibilisierung attraktiv, birgt aber bei falscher Vertragsgestaltung gewisse Gefahren. Laut einem aktuellen Urteil des LAG Berlin Brandenburg hilft ein Verweis auf das Arbeitszeitgesetz zur Schadensbegrenzung.