Der Einsatz geringfügig beschäftigter Mitarbeiter ist fester Bestandteil der Arbeitswelt und in vielen Branchen aus dem betrieblichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Umso erstaunlicher ist es, dass über die rechtlichen Rahmenbedingungen häufig nur wenig bekannt ist.
Seit seiner Einführung im Jahr 2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn regelmäßig angepasst und hat auch die Arbeitsgerichte in vielerlei Hinsicht beschäftigt. Da Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bußgeldbewehrt sind, sollten Personalverantwortliche die wesentlichen Fakten auf dem Schirm haben.
Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten wird Arbeitgebern durch die einfache Anmeldung bei der Minijob-Zentrale leicht gemacht. Vorsicht ist dennoch geboten, weil Fehler kostspielige Folgen haben können.
Geringfügig Beschäftigte werden vielfach nicht nur in zeitlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht nicht als vollwertige Mitarbeiter angesehen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht ein deutliches Wort gegen die Benachteiligung von Minijobbern gesprochen.