Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter unzulässig. Der Sonderkündigungsschutz greift aber nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hat oder vom Mitarbeiter rechtzeitig darüber informiert wird.
Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz bestehen für die Kündigung bestimmter Mitarbeiter zusätzliche Hürden, die nur gemeistert werden können, wenn die Bestimmungen zum Sonderkündigungsschutz beachtet werden.
Können sich Mitarbeiter auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen, müssen Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Fehlt diese Zustimmung, nützt auch der beste Kündigungsgrund nichts.
Mit dem Ziel, die häusliche Pflege naher Angehöriger auch für Berufstätige zu ermöglichen, wurden das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eingeführt. Im Laufe der Zeit hat es auch hier Änderungen gegeben. Welche das sind, können Sie diesem Beitrag entnehmen.
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen Kündigungsschutz. Voraussetzung hierfür ist, dass sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Das in diesem Zusammenhang nach deutschem Recht einzuhaltende Fristenregime steht aktuell auf dem Prüfstand des EuGH.
Bei einer unwirksamen Kündigung besteht für den Arbeitgeber das Risiko, rückständiges Gehalt zahlen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang bei der Anrechnung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Verdienstes auf das Gehalt eine arbeitgeberfreundliche Tendenz eingeschlagen.
Nicht selten betrifft eine krankheitsbedingte Kündigung Mitarbeiter, die schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. In diesen Fällen sind die Besonderheiten des hier bestehenden Sonderkündigungsschutzes zu beachten.