Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Sonderkündigungsschutz

PT+
Zustimmungsvorbehalt: Wann die Behörden ihr Okay geben müssen
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Evgeny_D

Können sich Mitarbeiter auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen, müssen Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Fehlt diese Zustimmung, nützt auch der beste Kündigungsgrund nichts.

PT+
(Familien-)Pflegezeit ist auf dem Vormarsch
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Jacob Wackerhausen
Familienpflegezeitgesetz

Mit dem Ziel, die häusliche Pflege naher Angehöriger auch für Berufstätige zu ermöglichen, wurden das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflege­zeitgesetz (FPfZG) eingeführt. Im Laufe der Zeit hat es auch hier Änderungen gegeben. Welche das sind, können Sie diesem Beitrag entnehmen.

PT+
EuGH stärkt Rechte von Schwangeren
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Nensuria

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen Kündigungsschutz. Voraussetzung hierfür ist, dass sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Das in diesem Zusammenhang nach deutschem Recht einzuhaltende Fristenregime steht aktuell auf dem Prüfstand des EuGH.

PT+
Tafel mit Aufschrift No!
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Canetti

Bei einer unwirksamen Kündigung besteht für den Arbeitgeber das Risiko, rück­ständiges Gehalt zahlen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang bei der Anrechnung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Verdienstes auf das Gehalt eine arbeitgeberfreundliche Tendenz eingeschlagen.

PT+
Schwerbehinderte
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/shironosov

Nicht selten betrifft eine krankheitsbedingte Kündigung Mitarbeiter, die schwer­behindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. In diesen Fällen sind die Besonderheiten des hier bestehenden Sonderkündigungsschutzes zu beachten.

1 von 1