Kleinere Tricksereien bei der Arbeitszeit sind nach weit verbreiteter Ansicht ein Bagatellvergehen. Viele Arbeitnehmer übersehen dabei, dass die Arbeitsgerichte nicht selten ganz anderer Meinung sind, und ihr Job dadurch akut gefährdet sein kann.
Selbst wenn die Voraussetzungen der ersten drei Prüfungsstufen vorliegen, ist der Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber noch nicht gewonnen. Denn zum Abschluss muss das Gericht eine umfangreiche Interessenabwägung vornehmen, die noch einmal alles auf den Kopf stellen kann.
Wie jede andere Kündigung ist auch die krankheitsbedingte Kündigung die „Ultima Ratio“, also das letzte Mittel, das dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Besteht die Möglichkeit, die Kündigung durch das Ergreifen einer anderen Maßnahme zu vermeiden, hat diese Vorrang.
Vor einiger Zeit hat das BAG den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Frage gestellt, die passgenau für die Dauer einer Kündigungsfrist ausgestellt worden war. Ein aktuelles Urteil relativiert diese arbeitgeberfreundliche Ansicht.
Stellt sich eine fristlose Kündigung vor Gericht als unwirksam heraus, stehen häufig hohe Verzugslohnforderungen im Raum. Das Angebot einer Prozessbeschäftigung kann dieses Risiko nicht minimieren.
Auf ein inakzeptables Fehlverhalten eines Mitarbeiters müssen Personalverantwortliche mit der gebotenen Strenge reagieren. Nicht selten bleibt nur der sofortige Rauswurf. Damit auf eine fristlose Kündigung kein böses Erwachen erfolgt, sollten die wichtigsten rechtlichen Vorgaben unbedingt beachtet werden.
In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber Kündigungen aussprechen, ohne einen besonderen Grund hierfür vorweisen zu müssen. Eine Kündigung ist hier sogar dann möglich, wenn der im Kündigungsschreiben angegebene Kündigungsgrund nicht der Wahrheit entspricht.
Gibt es im Arbeitsverhältnis Unstimmigkeiten, ist es für den Arbeitgeber die einfachste Lösung, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt. Häufig kommt es anschließend jedoch zum Rechtsstreit, wenn den Mitarbeiter die Reue über die Eigenkündigung packt.
Auch wenn für die Wirksamkeit einer Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats nicht zwingend erforderlich ist, kann ein Widerspruch des Gremiums einigen Ärger bereiten. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie in einem solchen Fall idealerweise vorgehen.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur schwer zu widerlegen. Die Gerichte lassen sich jedoch von allzu dreisten Lügen auch durch eine AU nicht beeindrucken, wie ein aktuelles Urteil zeigt.