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Urteil
28. November 2024

Drastischer Facebook-Post kann den Job kosten

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Äußerungen und Kommentare in den sozialen Netzwerken sind immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Nicht immer hilft es, wenn sich der postende Mitarbeiter auf seine Meinungsfreiheit beruft.

Störung des Betriebsfriedens rechtfertigt Kündigung

Ein bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigter Straßenbahnfahrer ist Administrator einer privaten Facebook-Gruppe, die sich nach ihrer Bezeichnung an das Fahrpersonal der BVG richtet. Im Mai 2024 verfasste der Arbeitnehmer einen an die Mitglieder der ver.di-Tarifkommission gerichteten Kommentar und erstellte hierzu eine Fotomontage. Auf dieser ist ein auf dem Boden kniender Mann abgebildet, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole gerichtet ist. Neben ihm befindet sich der Schriftzug von ver.di. Die Fotomontage trägt den Titel „VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!“ Die Fotomontage weist auch das Logo der BVG aus. Als sich mehrere Beschäftigte der BVG, die zugleich Gewerkschaftsfunktionäre sind, über das Posting beschwerten und sich bedroht fühlten, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Straßenbahnfahrers fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war hinsichtlich der fristlosen Kündigung erfolgreich, die ordentliche Kündigung hielt das Arbeitsgericht hingegen für gerechtfertigt. Der Straßenbahnfahrer habe mit der Fotomontage Beschäftigte konkret bedroht. Darin liege zugleich eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens. Die Chatgruppe sei zwar privat, richte sich jedoch ausdrücklich an Fahrpersonal der Arbeitgeberin. Die Fotomontage sei als Drohung an Beschäftigte, die sich für ver.di aktiv einsetzten, zu verstehen und, wie sich an den Beschwerden zeige, auch verstanden worden. Eine solche konkrete Bedrohung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, ArbG Berlin, Urteil vom 07.10.2024, Az. 59 Ca 8733/24.

Annemarie Böttcher
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