Auf was Sie beim Jugendarbeitsschutz achten müssen
Kinderarbeit ist verboten!
Die Beschäftigung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren beschäftigt werden. Einschlägig sind hier die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Danach dürfen beispielsweise Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, für maximal vier Wochen im Kalenderjahr in den Schulferien beschäftigt werden, § 5 Abs. 4 JArbSchG.
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