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Urteil
30. Juli 2024

Unfall mit Firmenwagen: Arbeitnehmerhaftung folgt besonderen Regeln

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Fügt ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber einen materiellen Schaden zu, greifen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Hier kommt es insbesondere auf die Umstände im Einzelfall an.

Rückwärtsfahren erfordert besondere Vorsicht

Einem Arbeitnehmer war ein vollkaskoversicherter Firmenwagen überlassen worden. Am 14.07.2022 kam es zu einem Unfall, bei dem der Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers beim Zurücksetzen mit dem Firmenwagen auf das BMW 320 i Cabrio des Geschäftsführers seines Arbeitgebers auffuhr, das abgemeldet auf dem Firmengelände abgestellt war. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, verlangte der Arbeitgeber vom Mitarbeiter Schadenersatz für den vom ihm verursachten Schaden am BMW. Das Gericht sprach ihm nur einen Anteil von 2/3 seiner Forderung zu, da der Mitarbeiter nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung nur anteilig hafte. Nach diesen Grundsätzen hafte ein Arbeitnehmer für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit hafte er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit sei der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu teilen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen sei durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere die Faktoren Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielten. Bei der Anwendung dieser Grundsätze sei dem Mitarbeiter bei der Verursachung des Unfalles mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuhalten. Während des Rückwärtsfahrens sei es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und Außenspiegels sowie durch einen Schulterblick zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen sei. Gegebenenfalls müsse sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen, LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2024, Az. 642/23.

Annemarie Böttcher
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