Personaleinsparung ist kein Kündigungsgrund
Unternehmerentscheidung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein
Ein als Hausmeister in einem Hotel beschäftigter Arbeitnehmer erhielt eine betriebsbedingte Kündigung. Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess berief sich der Arbeitgeber auf eine Unternehmerentscheidung, nach der eine Verringerung der Personalkosten erforderlich sei. Durch die Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung sei der Beschäftigungsbedarf für den Hausmeister entfallen. Dieser wehrte sich erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seinen Rauswurf. Nach Auffassung des Gerichts sei die unternehmerische Entscheidung vom Kündigungsentschluss selbst kaum zu unterscheiden, wenn sie im Wesentlichen darin bestehe, Personal einzusparen. Da die Kündigung an das Vorliegen von Gründen gebunden sei, die außerhalb ihrer selbst lägen, müsse der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit verdeutlichen. Nur so könne das Gericht prüfen, ob die Kündigung missbräuchlich ausgesprochen worden sei. Der Arbeitgeber müsse deshalb konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfielen. Er müsse außerdem anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden könnten. Diesen Anforderungen sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen, ArbG Erfurt, Urteil vom 23.04.2024, Az. 6 Ca 40/24.
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