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Urteil
25. Mai 2023

Arbeitgeber kann Begleithund am Arbeitsplatz verbieten

PT+
Begleithund
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/DrazenZigic
Hunde am Arbeitsplatz gelten gemeinhin als förderlich für das Betriebsklima. Kommt es jedoch zu Störungen, darf der Arbeitgeber die Mitnahme verbieten.

Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz

Eine Verwaltungsangestellte litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und war längere Zeit krank. Im Zuge einer Wiedereingliederung nahm sie ihren Hund mit zur Arbeit, was ihr später unter der Maßgabe gestattet wurde, dass dieser sich ausschließlich im Garten und auf der Terrasse des Betriebes aufhalten sollte. Nachdem sich mehrere Mitarbeiter durch das Verhalten des Hundes (Knurren und Bellen) bedroht gefühlt hatten und dadurch Betriebsabläufe gestört worden waren, widerrief der Arbeitgeber die Erlaubnis. Die Angestellte zog daraufhin vor Gericht und verklagte den Arbeitgeber auf Erteilung der Erlaubnis, ihren Hund mit an den Arbeitsplatz bringen zu können. Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass sich ein Anspruch auf Mitnahme des Hundes weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Grundsatz einer betrieblichen Übung ergebe. Selbst wenn der Arbeitgeber es gestattet habe, dass Mitarbeiter ihre Hunde mit an den Arbeitsplatz nehmen dürfen, könne daraus nicht auf einen entsprechenden Bindungswillen geschlossen werden, dies dauerhaft ungeachtet des Verhaltens des betreffenden Hundes und der betrieblichen Abläufe zu gestatten. Der Arbeitgeber habe der Angestellten auch nicht etwa generell das Mitbringen eines Hundes verboten, sondern dies letztlich nur deshalb untersagt, weil das spezifische Verhalten dieses Hundes gegenüber den anderen Mitarbeitern nach der Einschätzung des Werkleiters als gefährlich angesehen worden sei. Diese Einschätzung sei ein sachlicher Grund für das Verbot der weiteren Mitnahme dieses konkreten Hundes an den Arbeitsplatz, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2022, Az. 2 Sa 490/21.

Annemarie Böttcher
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