Haftungsprivileg entfällt nur bei doppeltem Vorsatz
Haftung unter Kollegen ist ausgeschlossen
Ein in einer Feuerwache beschäftigter Arbeitnehmer wollte ein Feuerwehrfahrzeug zurück zum Unterbringungsort auf dem Gelände der Feuerwache bringen. Dazu musste er einen engen Hofeinfahrtsbereich passieren, in dem sich mehrere Kollegen aufhielten. Einer von ihnen stand mit dem Rücken zum herannahenden Feuerwehrfahrzeug und bemerkte das Fahrzeug nicht. Der Fahrer hielt das Fahrzeug an und betätigte kurz das Signalhorn. Der mit dem Rücken zum Fahrzeug stehende Mitarbeiter der Feuerwehr erlitt aufgrund der Lautstärke des Signals einen Gesundheitsschaden und war nach dem Vorfall, der als Arbeitsunfall anerkannt wurde, mehr als 18 Monate arbeitsunfähig erkrankt. In der Folge verklagte er den Kollegen, der das Signalhorn betätigt hatte, auf Schmerzensgeld und Haftung für etwaige Folgeschäden.
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