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Urteil
26. April 2023

Haftungsprivileg entfällt nur bei doppeltem Vorsatz

PT+
Arbeitsunfall
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/BRO Vector
Im Sinne des Betriebsfriedens sieht das Gesetz vor, dass bei Arbeitsunfällen die Unfallversicherung für Personenschäden aufkommt und Kollegen untereinander nicht haften. Dies gilt selbst dann, wenn die schädigende Handlung absichtlich vorgenommen wird.

Haftung unter Kollegen ist ausgeschlossen

Ein in einer Feuerwache beschäftigter Arbeitnehmer wollte ein Feuerwehrfahrzeug zurück zum Unterbringungsort auf dem Gelände der Feuerwache bringen. Dazu musste er einen engen Hof­einfahrtsbereich passieren, in dem sich mehrere Kollegen aufhielten. Einer von ihnen stand mit dem Rücken zum herannahenden Feuerwehrfahrzeug und bemerkte das Fahrzeug nicht. Der Fahrer hielt das Fahrzeug an und betätigte kurz das Signalhorn. Der mit dem Rücken zum Fahrzeug stehende Mitarbeiter der Feuerwehr erlitt aufgrund der Lautstärke des Signals einen Gesundheitsschaden und war nach dem Vorfall, der als Arbeitsunfall anerkannt wurde, mehr als 18 Monate arbeitsunfähig erkrankt. In der Folge verklagte er den Kollegen, der das Signalhorn betätigt hatte, auf Schmerzensgeld und Haftung für etwaige Folgeschäden.

Annemarie Böttcher
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