Streitfall Nachtarbeit: Unterschiedliche Zuschläge sind rechtens
Unregelmäßige Nachtarbeit rechtfertigt höhere Zuschläge
Eine Arbeitnehmerin leistete in einem Unternehmen der Getränkeindustrie im Rahmen eines Wechselschichtmodells auch Nachtarbeit. Der geltende Tarifvertrag sah vor, dass der Zuschlag zum Stundenlohn für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt. Außerdem enthielt er eine Regelung, wonach Arbeitnehmer, die Dauernachtarbeit leisten oder in einem 3-Schicht-Wechsel eingesetzt werden, für je 20 geleistete Nachtschichten Anspruch auf einen Tag Schichtfreizeit haben.
Die Arbeitnehmerin, die für die von ihr im Rahmen des Wechselschichtmodells regelmäßig geleistete Nachtschichtarbeit den Zuschlag in Höhe von 20 Prozent erhielt, verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung des erhöhten Zuschlages in Höhe von 50 Prozent, weil nach ihrer Meinung die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3
Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße.
Das BAG war anderer Meinung und wies die Klage ab. Die Regelung im Tarifvertrag zu unterschiedlich hohen Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Zwar seien Arbeitnehmer, die regelmäßige bzw. unregelmäßige Nachtarbeit im Tarifsinn leisteten, miteinander vergleichbar und würden auch ungleich behandelt, indem für unregelmäßige Nachtarbeit ein höherer Zuschlag gezahlt werde als für regelmäßige Nachtarbeit. Für diese Ungleichbehandlung sei vorliegend aber ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben. Der Tarifvertrag beinhalte durch die Regelung zur Schichtfreizeit zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit und habe damit Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Daneben bezwecke der Tarifvertrag aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisteten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze, auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien sei es im Rahmen der durch Artikel 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag – neben dem Schutz der Gesundheit – weitere Zwecke zu verfolgen. Dieser weitere Zweck ergebe sich aus dem Inhalt der Bestimmungen des Tarifvertrages. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolge nicht. Es liege im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisteten, finanziell bewerten und ausgleichen wollten, BAG, Urteil vom 22.02.2023, Az. 10 AZR 332/20.…