Beitragsabzug ist Arbeitgebersache
Zu den originären Aufgaben der Lohnbuchhaltung gehört der Beitragsabzug zur Sozialversicherung. Dazu zählt auch die korrekte Anmeldung der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gegenüber der Einzugsstelle. Einzugsstelle ist die jeweilige Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter versichert ist, bei Minijobbern die Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eigenständig zu überprüfen, ob und in welcher Höhe für einen Arbeitnehmer Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu erbringen sind. Fällige Beiträge müssen selbstständig spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats abgeführt werden, auch ohne Vorliegen einer gesonderten Aufforderung oder eines Beitragsbescheides der Einzugsstelle.