Nicht jedes befristete Arbeitsverhältnis endet durch bloßen Zeitablauf
Auch wenn befristete Arbeitsverhältnisse ohne Ausspruch einer Kündigung enden, erfolgt die Beendigung nicht in jedem Fall automatisch durch Zeitablauf. Dies gilt nur bei sogenannten zeit- oder kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen, die für eine bestimmte Dauer (z. B. Woche, Monat, Jahr) oder für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden. Das Ende tritt hier selbst dann ein, wenn für den betreffenden Mitarbeiter zwischenzeitlich Kündigungsbeschränkungen, wie z.B. durch Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, eingetreten sind. Für sogenannte zweckbefristete Arbeitsverhältnisse gilt eine Besonderheit. Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis wird für einen bestimmten Zweck, z. B. für ein bestimmtes Projekt oder eine Krankheitsvertretung, abgeschlossen. Ist das Projekt beendet oder kehrt der Vertretene an seinen Arbeitsplatz zurück, endet das zweckbefristete Arbeitsverhältnis jedoch nicht automatisch (siehe Hinweis). Inhaltlich muss aus der Mitteilung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennbar sein. Da es sich bei der Unterrichtung rechtlich eben nicht um eine Kündigung handelt, greifen auch hier bei Schwangeren oder schwerbehinderten Menschen keine Beschränkungen ein. Es bedarf daher keiner behördlichen Zustimmung zur Beendigung.