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Ratgeber
24. November 2023

Worauf Sie bei der Beendigung einer Frist besonders aufpassen müssen

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Qualifizierung als Mittel zum Erfolg
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Poca Wander Stock
Befristete Arbeitsverhältnisse haben den Vorteil, dass sie enden, ohne dass der Arbeitgeber die Hürden des Kündigungsschutzes überwinden muss. Doch auch im Falle automatisch endender Befristungen können Fehler gemacht werden, die negative finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können.

Nicht jedes befristete Arbeitsverhältnis endet durch bloßen Zeitablauf

Auch wenn befristete Arbeitsverhältnisse ohne Ausspruch einer Kündigung enden, erfolgt die Beendigung nicht in jedem Fall automatisch durch Zeitablauf. Dies gilt nur bei sogenannten zeit- oder kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen, die für eine bestimmte Dauer (z. B. Woche, Monat, Jahr) oder für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden. Das Ende tritt hier selbst dann ein, wenn für den betreffenden Mitarbeiter zwischenzeitlich Kündigungsbeschränkungen, wie z.B. durch Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, eingetreten sind. Für sogenannte zweckbefristete Arbeitsverhältnisse gilt eine Besonderheit. Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis wird für einen bestimmten Zweck, z. B. für ein bestimmtes Projekt oder eine Krankheitsvertretung, abgeschlossen. Ist das Projekt beendet oder kehrt der Vertretene an seinen Arbeitsplatz zurück, endet das zweckbefristete Arbeitsverhältnis jedoch nicht automatisch (siehe Hinweis). Inhaltlich muss aus der Mitteilung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennbar sein. Da es sich bei der Unterrichtung rechtlich eben nicht um eine Kündigung handelt, greifen auch hier bei Schwangeren oder schwerbehinderten Menschen keine Beschränkungen ein. Es bedarf daher keiner behördlichen Zustimmung zur Beendigung.

Weiterbeschäftigung hat unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge

Unabhängig davon, ob es sich um ein kalendermäßig befristetes oder ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, sollte das (nahende) Ende des Arbeitsverhältnisses terminlich überwacht werden. Wird ein Mitarbeiter wissentlich über die Vertragslaufzeit oder die Zweckerreichung weiterbeschäftigt, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen. Voraussetzung für diese schwerwiegende Rechtsfolge ist dabei nur, dass der Arbeitgeber oder ein Personalverantwortlicher Kenntnis von der Weiterarbeit des Mitarbeiters hat, wobei diese Kenntnis sich nur auf die Tatsache der Arbeitsleistung beziehen muss. Nicht erforderlich ist es, dass dem Arbeitgeber bzw. dem Personalverantwortlichen bewusst ist, dass das Arbeitsverhältnis eigentlich durch Zeitablauf beendet oder die Zweckerreichung eingetreten ist.

Unverzüglicher Widerspruch verhindert Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Die unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

  • unverzüglich widerspricht oder
  • dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt.

„Unverzüglich“ ist ein Widerspruch nach der Rechtsprechung, wenn er „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt. Hier wird dem Arbeitgeber maximal ein Zeitraum von einer Woche eingeräumt.

Praxis-Tipp
Um das Risiko einer unbefristeten Weiterbeschäftigung zu minimieren, ist es empfehlenswert, bei Befristungsende grundsätzlich eine Beendigungsmitteilung an den Mitarbeiter zu senden und zwar nicht nur dem zweckbefristet beschäftigten Mitarbeiter, sondern auch dem kalendermäßig befristet beschäftigten Mitarbeiter. In diesem Schreiben kann zugleich vorsorglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses widersprochen werden.
Eine Kündigung ist zwar auch hier nicht erforderlich, das Arbeitsverhältnis endet aber erst, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Zweckerreichung mitgeteilt hat. Diese Unterrichtung muss nach § 15 Abs. 2 TzBfG mindestens zwei Wochen vor der Zweckerreichung schriftlich erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet also frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung.
Nach neuester Rechtsprechung begründet die Urlaubsgewährung nach Befristungsende kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Für die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist es vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer die vertragsgemäße Tätigkeit nach Ablauf der Vertragslaufzeit auch tatsächlich ausführt. Die bloße Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber, die Gewährung von Freizeitausgleich oder eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber genügt deshalb nicht für das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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