Weisungsrecht gibt die Richtung vor
Das in §106 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt) berechtigt den Arbeitgeber, den Inhalt und den Ort der Arbeitsleistung sowie die Lage der Arbeitszeit näher zu bestimmen und auszugestalten. Zudem beinhaltet es die Befugnis des Arbeitgebers, Vorgaben zur Ordnung und zum Verhalten im Betrieb zu machen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht für die ausdrücklich im Gesetz genannten Arbeitsbedingungen jedoch nur, sofern diese nicht anderweitig durch Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen einschlägigen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.