Elektronische AU: „Gelber Schein“ hat ausgedient
Feststellungspflicht ersetzt Nachweispflicht
Nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage waren Arbeitnehmer verpflichtet, eine länger als drei Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen. Diese Nachweispflicht besteht seit dem 01.01.2023 in den meisten Fällen nicht mehr. Seit Einführung der elektronischen AU sind Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) „nur“ noch verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Den Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitgeber selbst durch Abruf bei der Krankenkasse einholen (siehe Hinweis in der Randspalte).
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