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Ratgeber
24. November 2023

So honorieren Sie Arbeitnehmer­erfindungen

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So honorieren Sie Arbeitnehmer­erfindungen
Bild: HJBC/iStock / Getty Images Plus
Erfindungen, die ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses gemacht hat und die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Arbeitgebers stehen, werden als Arbeitnehmererfindungen bezeichnet. Was mit diesen Erfindungen passiert und wem die Rechte daran zustehen, ist gesetzlich geregelt.

Arbeitnehmererfindungsgesetz enthält zwingende Vorschriften

Was unter einer Arbeitnehmererfindung zu verstehen ist und welche Rechte sich hieraus ergeben, ist im Arbeitnehmererfindungsgesetz
(ArbnErfG) geregelt. Während das Recht an einem Patent oder Gebrauchsmuster grundsätzlich dem Erfinder zusteht, ist dies im Arbeitsverhältnis anders. Hintergrund ist, dass die Erfindung mit finanziellen Mitteln und der Unterstützung durch den Arbeitgeber gemacht wird, sodass die Rechte durch das ArbnErfG dem Arbeitgeber zugeordnet werden. Als Erfindungen im Geltungsbereich des ArbnErfG gelten nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Dagegen sind technische Verbesserungsvorschläge nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig.

Gesetz unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freie Erfindungen

Laut dem ArbnErfG sind Diensterfindungen Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und

  • aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
  • maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.

Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern, z.B. solche, die zwar während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, aber nicht aus dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers stammen und nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen, werden als sogenannte freie Erfindungen bezeichnet.

Für Diensterfindungen besteht Meldepflicht

Diensterfindungen muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich melden. Dabei hat er die technische Aufgabe, ihre Lösung sowie das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Die Meldung soll zudem dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die genutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes sowie weitere daran beteiligte Mitarbeiter angeben. Außerdem soll hervorgehoben werden, was der meldende Arbeitnehmer als eigenen Anteil an der Erfindung ansieht. Die Meldepflicht besteht auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag. Es ist empfehlenswert, den Mitarbeiter durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag auf diese Pflicht hinzuweisen.

So kann der Arbeitgeber reagieren

Hat der Arbeitgeber die Meldung über die Dienst­erfindung erhalten, kann er entscheiden, ob er

  • ausdrücklich die Inanspruchnahme der Dienst­erfindung erklärt,
  • die Inanspruchnahme durch Schweigen bewirkt oder
  • die Diensterfindung ausdrücklich freigibt.

Das sind die Folgen einer Inanspruchnahme

Durch die Inanspruchnahme gehen sämtliche vermögenswerten Rechte der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Zum Ausgleich dafür erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Art und Höhe der Vergütung sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Vereinbarung, hat der Arbeitgeber sie durch eine begründete schriftliche Erklärung festzusetzen und zu bezahlen. Hierbei sind die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und Stellung des Erfinders im Betrieb, sowie der Anteil des Betriebes an der Erfindung maßgebend. Ist der Arbeitnehmer mit der Festsetzung nicht einverstanden, kann er innerhalb von zwei Monaten widersprechen und nachfolgend eine Schiedsstelle und danach die Gerichte anrufen.

Praxis-Tipp
Die Musterklausel „Diensterfindungen können Sie hier herunterladen.

Ein weiteres Musterschreiben zur Freigabe einer Diensterfindung steht Ihnen hier zum Download bereit.

Will der Arbeitgeber die Erfindung freigeben, muss er dies innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Meldung tun, ansonsten gilt die Erfindung als in Anspruch genommen. Die Erklärung kann – ebenso wie die Inanspruchnahme – in Textform, z. B. per E-Mail, erfolgen.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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