Sonderkündigungsschutz begründet keine Unkündbarkeit
Betriebsratsmitglieder genießen nach § 15 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Sonderkündigungsschutz, der sie davor bewahren soll, dass sie wegen der Ausübung ihres Betriebsratsamtes durch eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sanktioniert werden. Außerdem soll durch den Sonderkündigungsschutz die personelle Kontinuität des Betriebsratsgremiums gewahrt werden. Der Sonderkündigungsschutz bedeutet jedoch nicht, dass eine Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ausgeschlossen ist, verboten ist nur die ordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist möglich.