Unfallbedingte Ausfallzeiten sind nicht prognosefähig
Eine seit 2015 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigte Lagermitarbeiterin wies seit 2019 erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Sie war im Jahr 2019 an 130 Tagen arbeitsunfähig erkrankt, 2020 an 60 Tagen, 2021 an 164 und bis Februar 2022 an 21 Tagen. Seit dem 06.07.2021 bestand eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber führte 2019 und 2020 mit der Mitarbeiterin ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch, ein weiteres Angebot auf Durchführung eines BEM im Jahr 2021 lehnte sie ab. Als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Januar 2022 wegen der häufigen Erkrankungen kündigte, erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage – mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass bereits die negative Gesundheitsprognose als Grundvoraussetzung einer Kündigung wegen häufiger Erkrankungen im konkreten Fall nicht vorliege. Unstreitig habe die Mitarbeiterin sowohl 2019 als auch 2020 einen Unfall erlitten. 2019 seien insgesamt 102 Tage unmittelbar oder mittelbar auf den ersten Unfall zurückzuführen. 2020 seien 50 Fehltage auf den zweiten Unfall zurückzuführen und ab dem 06.07.2021 alle weiteren Fehltage als mittelbare Folge dieses Unfalles. Die unfallbedingten Fehlzeiten könnten aber nicht zur Grundlage einer negativen Zukunftsprognose herangezogen werden, da ihnen keine Aussagekraft beizumessen sei, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe und auch mit weiteren Fehlzeiten zu rechnen sei. Die nach Abzug dieser nicht prognosefähigen Ausfallzeiten verbleibenden Fehltage seien nicht ausreichend, um eine negative Zukunftsprognose für das Arbeitsverhältnis zu begründen. Die Kündigung sei daher sozial nicht gerechtfertigt und unwirksam, LAG Köln, Urteil vom 28.03.2023, Az. 4 Sa 659/22.