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Urteil
25. August 2023

Weihnachtsfeier ist kein Freifahrtschein für sexuelle Belästigung

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind kein Kavaliersdelikt, bei dem Arbeit­geber wegsehen können. Die Arbeitsgerichte fahren bei Vorfällen dieser Art erfreu­licherweise einen eindeutigen Kurs, wie das folgende Urteil zeigt.

Weihnachtsfeier ist kein Entschuldigungsgrund

Auf einer Weihnachtsfeier in einem kleinen Unternehmen sammelte eine Mitarbeiterin Geld für ein Geschenk ein. Als ein Kollege nicht passend zahlen konnte und die Mitarbeiterin nicht wechseln konnte, sagte der Kollege im Beisein der anderen Mitarbeiter: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen“. Nachdem sich die Mitarbeiterin noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer beschwert hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters wenige Tage später fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das Gericht hob in seiner Entscheidung hervor, dass auch unerwünschte Bemerkungen mit sexuellem Inhalt eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen könnten, wenn sie eine Verletzung der Würde der betreffenden Person bezweckten oder bewirkten. Mit der Äußerung werde die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie werde mit einem Objekt gleichgestellt. Es handele sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Es entschuldige den Arbeitnehmer auch nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff würden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen. Das Gegenteil sei der Fall. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier änderten nichts an der Bewertung. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert worden sei und eine gelöste Stimmung geherrscht habe, mache dies die Äußerung nicht weniger schlimm. Die außerordentliche Kündigung sei daher gerechtfertigt, ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.04.2023, Az. 3 Ca 1501e/22.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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