Strafe ja – Schadenersatz nein
Ein Arbeitnehmer hatte von seiner Arbeitgeberin (eine GmbH), die Insolvenz angemeldet hatte, den Lohn für den Monat Juni 2017 nicht erhalten. Da er für diesen Monat auch kein Insolvenzgeld beanspruchen konnte, verklagte er die Geschäftsführer des Unternehmens. Er war der Meinung, dass die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter des Unternehmens zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes persönlich für die rückständige Vergütung haften. Diese Auffassung teilten die Erfurter Bundesrichter nicht. Nach der gesetzlichen Wertung sei die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt, § 43 Abs. 2 GmbHG. Eine persönliche Haftung gegenüber außenstehenden Dritten gebe es grundsätzlich nicht. Vielmehr sei die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein Geschäftsführer einer GmbH hafte nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben sei. Hier komme allein § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. den bußgeldbewehrten Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Betracht. Der bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohnes einschlägige Bußgeldtatbestand des MiLoG stelle jedoch – ungeachtet der bußgeldrechtlichen Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers – kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer dar, sodass eine persönliche Haftung der Geschäftsführer ausscheide, BAG, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 AZR 120/22.