Urlaub nach Befristung begründet kein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Urlaubsgewährung ist keine
Arbeitsleistung
in ehemaliger Beamter der Deutschen Bundespost war seit deren Privatisierung auf Basis verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag war bis zum 30.09.2020 befristet. Über ein Personalportal wurde ihm am 09.09.2020 Erholungsurlaub für die Zeit nach Befristungsende, nämlich vom 01.10. bis zum 03.10.2020, vom 05.10. bis zum 09.10.2020, vom 12.10. bis zum 16.10.2020, vom 19.10. bis zum 23.10.2020 und vom 26.10. bis zum 31.10.2020 gewährt. Dieser Urlaub war ihm in einem Gespräch mit der Leitung der Personalabteilung bestätigt worden.
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