Der Zusatz „freiwillige Leistung“
verhindert keine betriebliche Übung
Ein langjährig beim Arbeitgeber beschäftigter Mitarbeiter war seit 2017 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. In den Jahren vor seiner Arbeitsunfähigkeit hatte er jeweils im Monat November eine Sonderzahlung erhalten, die in der Gehaltsabrechnung als „freiw. Weihnachtsgeld“ bezeichnet wurde. Ab 2018 zahlte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Weihnachtsgeld wegen der fehlenden Arbeitsleistung nicht mehr aus. Der Mitarbeiter zog vor Gericht und klagte auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018 bis 2020. Das BAG gab ihm schließlich Recht und bejahte einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld nach dem Grundsatz der betrieblichen Übung. Die über die Dauer von mehreren Jahren vorbehaltlos erfolgten Zahlungen von Weihnachtsgeld hätten die Arbeitnehmer nur so auffassen können, dass sich der Arbeitgeber verpflichten wollte, ihnen jährlich und damit auch zukünftig ein Weihnachtsgeld zu gewähren. Der in die Entgeltabrechnungen aufgenommene Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistungserbringung durch den Zusatz „freiw.“ stehe dem nicht entgegen. Durch die Bezeichnung einer Zahlung als freiwillig werde nur zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet sei. Ein solcher Hinweis genüge für sich genommen nicht, um den Anspruch auf die Leistung auszuschließen. Der Anspruch setze auch nicht voraus, dass im jeweiligen Kalenderjahr eine Arbeitsleistung erbracht werden müsse. Die bloße Bezeichnung als Weihnachtsgeld sei mehrdeutig und lasse nicht eindeutig erkennen, dass es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung handele, BAG, Urteil vom 25.01.2023, Az. 10 AZR 116/22.