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Hintergrund
23. Juni 2023

Korrekt Abmahnen: Darauf kommt es an

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Korrekt Abmahnen: Darauf kommt es an
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/BernardaSv
Viele Kündigungen scheitern daran, dass im Vorfeld zwar eine Abmahnung erteilt wurde, diese jedoch nicht den Anforderungen der Gerichte entspricht. Welche das sind, erfahren Sie nachfolgend.

Abmahnung – Warum eigentlich?

Nach der Denkart der Arbeitsgerichte ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses keine Sanktion für ein bestimmtes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers. Sie dient dem Arbeitgeber viel-mehr als letztes Mittel, um zukünftig von dem Arbeitnehmer zu erwartende Pflichtverletzungen abzuwehren. Führt man sich diese Sichtweise vor Augen, wird die Bedeutung einer Abmahnung erkennbar: Eine erfolglose Abmahnung gilt bei Gericht als Grundlage für die Feststellung einer negativen Prognose für das Arbeitsverhältnis, da sie aufzeigt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz der vorherigen Abmahnung nicht geändert, sondern erneut eine Pflichtverletzung begangen hat und somit auch mit einer Wiederholung des Fehlverhaltens zu rechnen ist.

Anforderungen einer gerichtsfesten Abmahnung

Eine Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Da der Arbeitgeber die Erteilung der Abmahnung im Gerichtsverfahren beweisen muss, ist die schriftliche Form in jedem Fall zu empfehlen. Damit eine Abmahnung als Grundlage für die negative Prognose dienen kann, muss sie folgende Bestandteile aufweisen:

1. Dokumentation der Pflichtverletzung

Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau festhalten, damit der Arbeitnehmer ihr genau entnehmen kann, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Unpräzise, schlagwortartige Formulierungen, wie z.B. „Sie arbeiten fehlerhaft“, genügen hierfür nicht. Das Fehlverhalten muss vielmehr unter Zeit- und Datumsangabe so genau wie möglich beschrieben werden.

2. Hinweisfunktion

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass das beanstandete Verhalten vom Arbeitgeber als Pflichtverletzung angesehen wird und künftig ein anderes, vertragsgemäßes Verhalten vom Arbeitnehmer erwartet wird.

3. Warn- und Androhungsfunktion

Durch die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer vor Augen geführt werden, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, weil eine Kündigung droht.

Abmahnung ist nicht fristgebunden

Bei der Erteilung einer Abmahnung ist der Arbeitgeber an keine Frist gebunden. Die Arbeitsgerichte gehen aber davon aus, dass bei einem zu langen Zeitablauf das Recht zur Abmahnung verwirkt sein kann.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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