Arbeitgeber sieht Beweiswert türkischer AU als erschüttert an
Ein Mitarbeiter hatte vom 27.05. bis zum 02.06.2022 Urlaub, den er in der Türkei verbrachte. Daran anschließend hatte er vom 03.06. bis zum 12.06.2022 Ruhetage bzw. Freizeitausgleichstage. Am 14.06. reichte er eine türkischsprachige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 13.06. bis zum 23.06.2022 ein. Als der Arbeitgeber diese anzweifelte und die Entgeltfortzahlung verweigerte, klagte der Mitarbeiter auf Zahlung – mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung müsse erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen habe. Diesen Anforderungen werde die vom Arbeitnehmer eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 13.06.2022 gerecht. Der Beweiswert der AU sei auch nicht deshalb erschüttert, weil der Arbeitnehmer auch in vergangenen Jahren im zeitlichen Zusammenhang mit Urlauben und/oder Ruhetagen krankgeschrieben worden sei oder unentschuldigt gefehlt habe. Zwar könnten wiederholte Krankschreibungen am Ende eines Urlaubes zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Vorliegend gebe es jedoch keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, diese sei vorgetäuscht. Auch durch den Umstand, dass der Arbeitnehmer ursprünglich für die Zeit vom 13.06. bis 23.06.2022 Urlaub beantragt hatte, der vom Arbeitgeber abgelehnt worden war, werde der Beweiswert der AU nicht erschüttert, selbst wenn der Arbeitnehmer, seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert habe, er solle sich die Ablehnung des Urlaubes noch einmal überlegen, LAG Köln, Urteil vom 11.01.2024, Az. 8 Sa 300/23.