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Urteil
23. Januar 2024

Keine Ablehnung eines Teilzeitwunsches ohne Organisationskonzept

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Teilzeitwünsche stellen Unternehmen häufig vor organisatorische Probleme. Da der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit jedoch gesetzlich verankert ist, kann er vonseiten des Arbeitgebers nur mit einem schlüssigen Organisationskonzept abgelehnt werden.

Leitungsfunktion ist kein „K.o.-Argument“

Eine in einem Einzelhandelsunternehmen in Vollzeit beschäftigte Marktleiterin beantragte eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 32 Stunden in der Woche sowie die Verteilung dieser Arbeitszeit auf vier Arbeitstage pro Woche. Nachdem der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Führung und Organisation eines Marktes eine Beschäftigung in Vollzeit erfordere, machte die Marktleiterin ihren Teilzeitwunsch erfolgreich vor dem Arbeitsgericht geltend. Das Gericht urteilte, dass ein Teilzeitverlangen nur dann aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden könne, wenn die Umsetzung der Arbeitszeitreduzierung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtige oder unverhältnismäßige Kosten verursache. Hierfür genüge es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe habe, der Arbeitszeitreduzierung nicht zuzustimmen. Um dies zu überprüfen, sei zunächst die Darlegung eines betrieblichen Organisationskonzeptes erforderlich, das durch den Teilzeitwunsch beeinträchtigt werde. Dieser Anforderung sei der Arbeitgeber hier nicht nachgekommen. Die bloße Vorgabe, die Position der Marktleitung nicht mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, stelle kein Organisationskonzept dar, weil ansonsten ein Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen könne, bestimmte Positionen nur mit Vollzeitkräften besetzen zu wollen. Zudem habe der Arbeitgeber nicht dargelegt, dass durch die Teilzeittätigkeit die dem möglichen Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werde oder unverhältnismäßige Kosten verursache, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2023, Az. 2 Sa 29/23.

Annemarie Böttcher
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