SMS zur Diensteinteilung müssen auch in der Freizeit gelesen werden
Diensteinteilung muss auch in Freizeit zur Kenntnis genommen werden
Ein angestellter Notfallsanitäter wurde von seinem Arbeitgeber als Springer eingesetzt. In einer Betriebsvereinbarung war geregelt, dass ein unkonkret zugeteilter Springerdienst noch bis 20:00 Uhr des Vortages konkretisiert werden kann. Im Streitfall war dem Sanitäter im Dienstplan ein unkonkreter Springerdienst für den 08.04. zugeteilt worden, den der Arbeitgeber am 07.04. mittags dahingehend konkretisierte, dass der Dienst am 08.04. um 06:00 Uhr beginnen sollte. Da der Sanitäter am 07.04. dienstfrei hatte, versuchte der Arbeitgeber zunächst vergeblich, ihn telefonisch zu erreichen. Gegen 13:30 Uhr übersandte er ihm eine SMS, in der die Dienstplaneinteilung mitgeteilt wurde. Der Sanitäter erschien am 08.04. nicht zum Arbeitseinsatz, sondern zeigte um 07:30 Uhr lediglich telefonisch seine Arbeitsbereitschaft an. Der Arbeitgeber setzte ihn an diesem Tag jedoch nicht mehr ein, sondern wertete den Tag als unentschuldigtes Fehlen und zog vom Arbeitszeitkonto des Beschäftigten elf Stunden ab. Dagegen klagte der Notfallsanitäter erfolglos. Das BAG räumte ihm kein Recht auf Unerreichbarkeit in der Freizeit ein. Wenn einem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt sei, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren werde, sei er verpflichtet, eine solche – per SMS mitgeteilte – Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen. Der Sanitäter könne sich nicht darauf berufen, von der wirksamen Konkretisierung des Dienstes keine Kenntnis gehabt zu haben, da ihm die SMS unstreitig zugegangen sei, BAG, Urteil vom 23.08.2023, Az. 5 AZR 349/23.
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