Benachteiligung bei Inflationsausgleich erfordert Sachgrund
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Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind entgegen dem Wortlaut nicht so frei- willig, wie mancher Arbeitgeber es gerne hätte. Greift ein Diskriminierungsverbot, muss eine freiwillige Leistung auch an Mitarbeiter gewährt werden, die der Arbeitgeber ursprünglich nicht bedenken wollte.
Kein Sachgrund für Ungleichbehandlung
Ein Arbeitgeber teilte seiner Belegschaft mit, dass er festangestellten Mitarbeitern im Januar 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 € zahlen werde. Für den Erhalt der Zahlung machte er unter anderem folgende Mitteilung:
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