Wegfall eines Großauftrages rechtfertigt betriebsbedingte Kündigung

Massiver Umsatzeinbruch führt zur betriebsbedingten Kündigung
Ein Taxiunternehmer führte für eine örtliche Verkehrsgesellschaft nahezu den gesamten Rufbusverkehr in einem Landkreis durch. Als die Verkehrsgesellschaft den zugrunde liegenden Vertrag fristlos kündigte, brachen die Umsätze und die durchzuführenden Fahrten im Unternehmen massiv ein und die Anzahl der Mitarbeiter reduzierte sich von 67 auf 23. Da infolge des Wegfalles statt 6.000 Rufbusfahrten und 750 Taxi- und Krankenfahrten nur noch ca. 20 bis 30 Fahrten zu disponieren waren, kündigte der Unternehmer einer Disponentin betriebsbedingt. Die Mitarbeiterin wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung.
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts war die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse lägen vor, wenn die Durchführung oder die eingeleitete Durchführung einer unternehmerischen Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entziehe. Beschränke sich der Arbeitgeber darauf, sich an äußere Sachzwänge zu binden, müsse er im Prozess im Einzelnen darlegen, dass der sogenannte außerbetriebliche Grund tatsächlich in dem von ihm behaupteten Umfang vorliege und sich unmittelbar oder mittelbar auf den Arbeitsplatz des gekündigten Mitarbeiters auswirke. Hierfür genüge es, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertige, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten sei und der Mitarbeiter entbehrt werden könne.
Im Streitfall habe der Arbeitgeber entschieden, die noch verbleibenden Disponententätigkeiten durch eine Büromitarbeiterin ausüben zu lassen bzw. im Falle deren Verhinderung diese selbst auszuführen. Diese durch den Arbeitgeber auf der Grundlage des Wegfalles des Großauftrages getroffene unternehmerische Entscheidung habe zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Disponentin geführt. Die Entscheidung sei auch nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2024, Az. 3 SLa 156/24.…