Sonderkündigungsschutz erfordert Mitteilung an Arbeitgeber

Verspätete Information kostet Sonderkündigungsschutz
Das Arbeitsverhältnis einer Montagehelferin war durch erhebliche Fehlzeiten belastet. Als nach einer vom Gericht für unwirksam erklärten krankheitsbedingten Kündigung wiederum längere Fehlzeiten auftraten, sprach der Arbeitgeber im Mai 2023 eine weitere Kündigung aus. Die Montagehelferin klagte auch gegen diese Kündigung. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses teilte sie mit, dass sie durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13.10.2023 mit Wirkung ab dem 01.01.2023 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sei und die Kündigung deshalb bereits wegen fehlender Zustimmung durch das Integrationsamt unwirksam sei. Das Gericht war anderer Meinung und erklärte die Kündigung für wirksam. Das Greifen des Sonderkündigungsschutzes setze grundsätzlich voraus, dass zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung entweder die Schwerbehinderung festgestellt bzw. die Gleichstellung bereits erfolgt sei oder ein entsprechender Antrag mindestens drei Wochen zurückliege. Grundsätzlich greife der Sonderkündigungsschutz unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. Um jedoch eine übermäßige Belastung des Arbeitgebers für den Fall zu vermeiden, dass der schwerbehinderte Mensch erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt seine Schwerbehinderung offenbare, müsse der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung bzw. der Antragstellung in Kenntnis setzen. Tue er dies nicht, sei der Sonderkündigungsschutz verwirkt, Hessisches LAG, Urteil vom 08.11.2024, Az. 10 SLa 391/24.
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