Bewerbungen ohne Rückmeldung geben Anlass zu Zweifeln
Ein Berufskraftfahrer hatte eine Kündigung erhalten, die in einem über ein Jahr andauernden Kündigungsschutzverfahren durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde. Nach Abschluss des Verfahrens wurde er vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt. Für den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Beginn der Weiterbeschäftigung forderte er vom Arbeitgeber die Zahlung entgangenen Lohnes unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Zwischenverdienst zu erzielen. Um dies überprüfen zu können, müsse ihm der Arbeitnehmer Auskunft über seine Bemühungen zur Stellensuche und den Inhalt seiner Bewerbungen erteilen. Bis dahin könne er die Lohnzahlung verweigern. Das Gericht teilte die Auffassung des Arbeitgebers und wies die Zahlungsklage des Arbeitnehmers ab. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass die Einwendung böswillig unterlassener anderweitiger Arbeit begründet sei, da nach Angaben des Arbeitnehmers von 65 Bewerbungen 62 ohne jegliche Reaktion geblieben seien. Dies könne darauf hindeuten, dass mit den Bewerbungen etwas nicht gestimmt habe. Zumal unter den potenziellen Arbeitgebern auch namhafte Unternehmen gewesen seien, von denen man auf eine ernstgemeinte Bewerbung zumindest eine Reaktion erwarten würde. Rechtlich könne es keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitele oder sich zwar formal bewerbe, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringe, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein. Gebe es ausreichende Indizien, dass der Arbeitnehmer solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben habe, müsse er dem Arbeitgeber, von dem er Annahmeverzugslohn begehre, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben. Bis zur Auskunftserteilung könne die Zahlung verweigert werden, LAG Köln, Urteil vom 07.01.2025, Az. 7 SLa 78/24.