Kostenfaktor „Lohn ohne Arbeit“: Hier lohnt sich genaues Hinsehen

Das sind die gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“
Das Arbeitsverhältnis ist ein Austauschverhältnis: Der Arbeitgeber vergütet die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmerschutz und soziale Erwägungen haben diesen Grundsatz im Laufe der Zeit aufgeweicht. Gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte haben zudem Ausnahmen vom Grundsatz zugelassen. Praxisrelevant sind hierbei insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das Urlaubsrecht nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), die Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko nach § 615 BGB.
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