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Hintergrund
28. März 2025

Neuregelung zum Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

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Neuregelung zum Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde am 27.02.2025 das „Mutterschutz­anpassungsgesetz“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen zu Mutterschutzfristen bei einer Fehlgeburt treten am 01.06.2025 in Kraft.

Begriff der „Entbindung“ als Ausgangspunkt

Nach der Regelung im derzeit noch geltenden § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Frauen bis zum Ablauf von acht bzw. zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Bisher war der Begriff der Entbindung nicht definiert. Die Rechtsprechung orientiert sich daher bei der Definition (noch) an den personenstandsrechtlichen Regelungen. Eine Totgeburt liegt nach § 31 MuSchG vor, wenn das tot geborene Kind ein Mindestgewicht von 500g aufweist oder aber – bei einem geringeren Gewicht – die 24. Schwangerschaftswoche erreicht ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Die Rechtsprechung folgert mutterschutzrechtlich daraus, dass eine Totgeburt eine Entbindung ist, die die Schutzfristen auslöst, eine Fehlgeburt hingegen nicht.

Annemarie Böttcher
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