Neuregelung zum Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Begriff der „Entbindung“ als Ausgangspunkt
Nach der Regelung im derzeit noch geltenden § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Frauen bis zum Ablauf von acht bzw. zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Bisher war der Begriff der Entbindung nicht definiert. Die Rechtsprechung orientiert sich daher bei der Definition (noch) an den personenstandsrechtlichen Regelungen. Eine Totgeburt liegt nach § 31 MuSchG vor, wenn das tot geborene Kind ein Mindestgewicht von 500g aufweist oder aber – bei einem geringeren Gewicht – die 24. Schwangerschaftswoche erreicht ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Die Rechtsprechung folgert mutterschutzrechtlich daraus, dass eine Totgeburt eine Entbindung ist, die die Schutzfristen auslöst, eine Fehlgeburt hingegen nicht.
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