Vorsicht Falle: Neue Risiken bei der Vereinbarung von Abfindungen

Das besagt die Fünftel-Regelung
Bei Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt es sich um außerordentliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese werden einkommensteuerrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 EStG privilegiert. Danach konnte bisher im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens die Steuerlast für den Arbeitnehmer in der Weise gemindert werden, dass in dem Jahr des Zuflusses der Abfindung nur ein Fünftel dieser außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt wurde. Auf dieser Basis wurde die Einkommensteuer berechnet und dann verfünffacht, um so sicherzustellen, dass die Steuer für den gesamten Abfindungsbetrag durch den Arbeitgeber abgeführt werden konnte. Dies führte rechnerisch dazu, dass die Abfindung (außerordentliche Einkünfte) einkommensteuerrechtlich so behandelt wurde, als würde der Betrag gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Hierdurch wurde eine einmalige hohe Steuerbelastung für den Arbeitnehmer aufgrund der Progression des individuellen Steuersatzes vermieden.
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