Urlaubsanspruch wird durch Freistellung erfüllt
Das Arbeitsverhältnis einer Bürofachkraft endete infolge einer Kündigung des Arbeitgebers. Das Kündigungsschreiben vom 10.03.2022 lautete auszugsweise wie folgt: „Hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.04.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Sie werden mit sofortiger Wirkung von der Arbeit unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche freigestellt.“ Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte die Arbeitnehmerin noch einen Resturlaubsanspruch im Umfang von 15 Tagen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist forderte sie die finanzielle Abgeltung der noch offenen Urlaubstage. Sie war der Meinung, dass der Resturlaubsanspruch nicht durch die Freistellung erfüllt worden sei, weil diese nicht ausdrücklich mit dem Hinweis „unwiderruflich“ erfolgt sei. Der Arbeitgeber lehnte die Urlaubsabgeltung ab, woraufhin die Arbeitnehmerin Klage erhob. Das Gericht wies die Klage ab. Eine Freistellung könne einen Urlaubsanspruch erfüllen, wenn sie den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreie. Nur dann sei es dem Arbeitnehmer möglich, statt der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit uneingeschränkt zu nutzen. Für die Erfüllung des Urlaubsanspruches sei es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht notwendig, dass der Arbeitgeber in der Freistellungserklärung ausdrücklich die Unwiderruflichkeit der Befreiung von der Arbeitspflicht hervorhebe. Die Erklärung, dass die Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche erfolge, bewirke deshalb, dass für die Dauer der Freistellung die urlaubsrechtlichen Folgen einträten, wie z.B. die Unwiderruflichkeit der Arbeitsbefreiung. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum zeitlich festlege. Die Arbeitnehmerin habe daraus, dass der Arbeitgeber die genaue zeitliche Lage des Urlaubes und die Zahl der Urlaubstage nicht festgelegt habe, entnehmen können, dass es ihr überlassen gewesen sei, die zeitliche Lage der ihr zustehenden Urlaubstage innerhalb des vorbehaltslos gewährten Freistellungszeitraumes zu bestimmen, LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 21.08.2024, Az. 7 Sa 193/23.