Tücken der Vertragsgestaltung
Die in Deutschland grundsätzlich geltende Vertragsfreiheit ist im Arbeitsrecht durch zahlreiche zwingend geltende gesetzliche Regelungen erheblich eingeschränkt, von denen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Die Kunst bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen besteht darin, die Gestaltungsspielräume zu nutzen, die die Gesetze und die Rechtsprechung für arbeitgeberfreundliche Regelungen eröffnen.
Gerichte nehmen AGB-Kontrolle vor
Doch auch grundsätzlich zulässige Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften haben bei einem Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht immer Bestand. In der Regel handelt es sich bei arbeitsvertraglichen Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Da der Arbeitgeber, der die AGB vorgibt, darauf bedacht ist, dass die Klauseln für ihn vorteilhaft sind, schützen die in den §§ 305 bis 310 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthaltenen Regelungen über AGB die Arbeitnehmer vor Benachteiligungen. Danach können die Arbeitsgerichte Vertragsklauseln inhaltlich dahingehend überprüfen, ob sie verständlich sind und den Arbeitnehmer weder überraschen noch unangemessen benachteiligen. Halten die Klauseln der Überprüfung nicht stand, sind sie unwirksam.
Gesetzliche Vorgaben und Rechtsprechung unterliegen Veränderungen
Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen können zur Folge haben, dass in der Vergangenheit zulässige Vertragsklauseln unwirksam werden. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kann diese Rechtsfolge kaum verhindert werden. Bei Neueinstellungen können die neuesten Entwicklungen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. In dieser Sonderausgabe stellen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte vor, die im Arbeitsvertrag geregelt werden sollten – angepasst an die aktuelle Rechtslage.