Keine Inflationsausgleichsprämie bei Langzeiterkrankung

IAP darf von Arbeitsleistung abhängig gemacht werden
Ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer hatte während des gesamten Jahres 2023 krankheitsbedingt nicht gearbeitet und auch keine Entgeltfortzahlung erhalten. Rückwirkend zum 02.03.2022 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Zusammen mit der Vergütung für März 2023 zahlte der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von 1.500 Euro netto. Voraussetzung für die Zahlung war, dass die Mitarbeiter eine Vergütung für geleistete Arbeit im Jahr 2023 bezogen hatten. An Mitarbeiter, die aufgrund einer Langzeiterkrankung keine Arbeitsleistung erbracht hatten und durch Entgeltersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld, abgesichert waren, wurde die IAP nicht ausbezahlt. Der Arbeitnehmer war der Meinung, er habe Anspruch auf die IAP und zog vor Gericht. Er meinte, dass eine Unterscheidung dahingehend, ob das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit ruhe oder ob man arbeite, bezüglich der Inflationsausgleichsprämie nicht möglich sei. Das Gericht war anderer Meinung und wies die Klage ab. Der Arbeitgeber habe die IAP als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet. Grundsätzlich dürfe ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet werde, Arbeitsleistungen erbracht würden. Es handele sich dann um Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, das zu einem anderen Zeitpunkt fällig werde als das übliche Entgelt. Für den Fall, dass keine Arbeit geleistet werde, sei dann auch der Anspruch auf die zusätzliche Zahlung nicht entstanden – auch wenn keine Kürzungsregelung vereinbart sei, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2024, Az.: 10 Sa 4/24.
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