Urteil
/ 13. Dezember 2024

Vorsicht: Bei verfrühter Zahlung einer Abfindung droht Schadenersatz

Aufhebungsverträge sollen eigentlich spätere Auseinandersetzungen über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verhindern. Werden die dort getroffenen Vereinbarungen jedoch nicht korrekt ausgeführt, wird dieses Ziel verfehlt und Streit ist vorprogrammiert.

Vorzeitige Auszahlung wird Arbeitgeber zum Verhängnis

Ein knapp 60-jähriger Arbeitnehmer wurde im Herbst 2021 von seinem Arbeitgeber gefragt, ob er es sich vorstellen könne, bereits Ende 2022 das Unternehmen zu verlassen. Nach langen Verhandlungen und Beratungen durch die Rentenversicherung sowie seine Steuerberaterin wurde eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.000 Euro erzielt. Im Aufhebungsvertrag wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers ausdrücklich vereinbart, dass die Abfindungszahlung zum 31.01.2023 fällig ist. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung jedoch bereits im Dezember 2022 aus, was beim Arbeitnehmer zu einem durch seine Steuerberaterin errechneten Steuerschaden in Höhe von rund 28.800 Euro führte. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber auf Ersatz dieses Schadens und hatte mit seiner Klage dem Grunde nach Erfolg. Zwar sei es nach § 271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zweifel zulässig, dass der Schuldner einer Leistung diese auch vor einer vereinbarten Fälligkeit erbringe. Aus der Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie den Äußerungen der Parteien im Vorfeld könne es sich aber durchaus ergeben, dass die Parteien einen festen Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart hätten. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich geäußert, dass Bedingung für den Vertragsschluss sei, dass die Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2023 erfolge. Der Steuerschaden könne daher wegen der vorzeitig ausgezahlten Abfindung als Schadenersatz geltend gemacht werden, LAG Köln, Urteil vom 23.05.2024, Az. 7 Sa 584/23.

+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.