Vorsicht: Bei verfrühter Zahlung einer Abfindung droht Schadenersatz
Vorzeitige Auszahlung wird Arbeitgeber zum Verhängnis
Ein knapp 60-jähriger Arbeitnehmer wurde im Herbst 2021 von seinem Arbeitgeber gefragt, ob er es sich vorstellen könne, bereits Ende 2022 das Unternehmen zu verlassen. Nach langen Verhandlungen und Beratungen durch die Rentenversicherung sowie seine Steuerberaterin wurde eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.000 Euro erzielt. Im Aufhebungsvertrag wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers ausdrücklich vereinbart, dass die Abfindungszahlung zum 31.01.2023 fällig ist. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung jedoch bereits im Dezember 2022 aus, was beim Arbeitnehmer zu einem durch seine Steuerberaterin errechneten Steuerschaden in Höhe von rund 28.800 Euro führte. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber auf Ersatz dieses Schadens und hatte mit seiner Klage dem Grunde nach Erfolg. Zwar sei es nach § 271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zweifel zulässig, dass der Schuldner einer Leistung diese auch vor einer vereinbarten Fälligkeit erbringe. Aus der Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie den Äußerungen der Parteien im Vorfeld könne es sich aber durchaus ergeben, dass die Parteien einen festen Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart hätten. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich geäußert, dass Bedingung für den Vertragsschluss sei, dass die Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2023 erfolge. Der Steuerschaden könne daher wegen der vorzeitig ausgezahlten Abfindung als Schadenersatz geltend gemacht werden, LAG Köln, Urteil vom 23.05.2024, Az. 7 Sa 584/23.
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