Konkurrenztätigkeit rechtfertigt fristlose Kündigung
Weiterleiten von Kundenmails des Arbeitgebers kann den Job kosten
Ein zertifiziertes Unternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft, das die Vermarktung und Verwertung von vielfältigen Abfallfraktionen betreibt, beschäftigte seit 2014 einen Mitarbeiter als „Vertriebsleiter Handelsware“. Gegenstand seiner Arbeitsleistung war das Vermitteln von Abfällen. Er hatte u. a. die Aufgabe, für angekaufte Abfälle möglichst günstige Verwertungs- oder Recyclinganlagen zu finden. Zu diesem Zweck trat er mit Fachunternehmen und Experten in Kontakt. 2022 gründete er mit seinem Bruder ein Unternehmen, das mit Recyclingprodukten aus Kunststoff handelt. Kurz nach der Firmengründung leitete er an seinen Arbeitgeber adressierte E-Mails von Kunden an seine Firma weiter, in denen dem Arbeitgeber Kunststoffe zum Verkauf angeboten wurden. Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis des Vertriebsleiters wegen Konkurrenztätigkeit fristlos. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage, die jedoch erfolglos blieb. Nach Meinung des Gerichts sei das von dem Kläger gemeinsam mit dem Bruder geführte Unternehmen ein Konkurrenzunternehmen zum Arbeitgeber. Die Einlassung des Vertriebsleiters, das Unternehmen habe – abgesehen von seiner Internetpräsenz – noch gar keine Geschäftstätigkeit entfaltet, sei irrelevant, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die werbende Tätigkeit eines Unternehmens mit der Freischaltung der Internetpräsenz beginne. Die Weiterleitung der Kundenmails stelle daher einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar, LAG Köln, Urteil vom 06.06.2024, Az. 6 Sa 606/23.
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