Höchstarbeitszeit setzt Leistungsfähigkeit Grenzen
Ein Arbeitgeber hatte für seinen Pizza-Service einen Mitarbeiter eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen: Die maximal wöchentliche abzuleistende Arbeitszeit richtet sich nach den Arbeitszeithöchstgrenzen für Minijobs. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall (Arbeit auf Abruf). Die Arbeitsleistung ist auf Aufforderung des Arbeitgebers zu erbringen. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er folgende weitere nicht geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat. Firma: G. GmbH … wöchentliche Arbeitszeit: 38,33.
In der Folge verklagte der Mitarbeiter den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden, für die der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht abgerufen hatte. Er begründete dies mit § 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach 20 Wochenstunden als vereinbart gelten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt ist. Für 25 Kalenderwochen betrage die Differenz zwischen 20 Arbeitsstunden und der Zahl der je Woche von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt 316,6 Arbeitsstunden, die nachzuzahlen seien.
Der Arbeitgeber meinte, der Mitarbeiter hätte im Hinblick auf die Erklärung zu der anderweitigen Hauptbeschäftigung im Arbeitsvertrag nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zusätzlich zu den im maßgeblichen Zeitraum geleisteten und vergüteten 183,28 Arbeitsstunden insgesamt nur mit 249,88 Stunden beschäftigt werden dürfen. Abzüglich der abgerufen Arbeitszeit verblieben 66,6 Stunden, die man vergüten werde. Mehr könne der Mitarbeiter nicht verlangen.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers und folglich ein Anspruch auf Verzugslohn bestehe nach § 297 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken. Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers seien Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraumes vorliegen müssten. Leistungsfähigkeit setze nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich zur geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage sei. Die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers könne sich aus den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ergeben. Gemäß § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) gelte eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Falle einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern dürfe die Summe der jeweiligen Beschäftigungszeiten diese Höchstgrenze nicht überschreiten. Über die Höchstgrenzen hinaus dürfe ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, insoweit sei ein Mitarbeiter rechtlich leistungsunfähig. Unter Berücksichtigung der im Arbeitsvertrag mitgeteilten anderweitigen Beschäftigung von 38,33 Stunden wöchentlich könne der Mitarbeiter über die vom Arbeitgeber anerkannten nachzuzahlenden 66,6 Stunden keine weitere Vergütung verlangen, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2024, Az. 12 Sa 321/24.