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13. Dezember 2024

Beschäftigungsverbot lässt Urlaub nicht verfallen

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Beschäftigungsverbot lässt Urlaub nicht verfallen
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/SHansche
Dass werdende Mütter am Arbeitsplatz eines besonderen Schutzes bedürfen, ist allgemeiner Konsens. Fragen zum Mutterschutz sind dennoch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen – vor allem wenn es um das Thema Geld geht.

Urlaub entsteht auch ohne Arbeitspflicht

Eine seit Februar 2017 in einer Zahnarztpraxis angestellte Zahnärztin wurde schwanger und unterlag ab Dezember 2017 einem vom Arbeitgeber ausgesprochenen Beschäftigungsverbot. Aufgrund der Mutterschutzfristen und Stillzeiten für ihre im Juli 2018 sowie am 07.09.2019 geborenen Kinder schlossen sich nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote an, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2020 andauerten. Nachfolgend verlangte die Zahnärztin vom Arbeitgeber die Abgeltung von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 bis 2020 in einer Gesamthöhe von rund 13.000 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass während der Beschäftigungsverbote keine Urlaubsansprüche entstanden seien, weil in den Zeiten nahtlos ineinandergreifender Beschäftigungsverbote keine Arbeitspflicht bestehe, die ein Erholungsbedürfnis hätte begründen können. Das Bundesarbeitsgericht war anderer Meinung und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Summe. Die Urlaubsansprüche seien entstanden, obwohl die Zahnärztin ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.12.2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 nicht habe ausüben können. Ihre auf den Beschäftigungsverboten beruhenden Ausfallzeiten seien bei der Berechnung des Urlaubsanspruches als Beschäftigungszeiten zu behandeln und stünden Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gleich. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2017 bis 2020 seien auch nicht verfallen. Nach § 24 Satz 2 MuSchG (Mutterschutzgesetz) könne eine Frau Urlaub, den sie vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig erhalten habe, nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Die Vorschrift regele eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse. Im Falle fortlaufender Beschäftigungsverbote könne der gesamte aufgelaufene Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbotes beansprucht werden, BAG, Urteil vom 20.08.2024, Az. 9 AZR 226/23.

Die Übertragung des Erholungsurlaubes bei nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten entspricht der Handhabung bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher