Reizthema Pflichtverletzungen: Ein kühler Kopf bewahrt vor Fehlern
Im Kleinbetrieb sind die Probleme überschaubar
Ob die Wirksamkeit einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung problematisch sein kann, hängt – jenseits formeller Fragen – vorwiegend davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, bedarf es für eine ordentliche Kündigung keiner Begründung und auch keiner vorherigen Abmahnung. Soll hingegen eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, z. B. weil für das Arbeitsverhältnis aufgrund der Betriebszugehörigkeit eine längere Kündigungsfrist gilt, ist auch im Kleinbetrieb ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Voraussetzung.
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